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Azubi-Laptop absetzen

  • Selbstverständlich, können Sie Ausbildungskosten steuerlich geltend machen, wahlweise als Sonderausgaben oder als Werbungskosten.
  • Wenn die Ausbildungsausgaben als Sonderausgaben gelten, dürfen Sie maximal 6.000 Euro pro Kalenderjahr absetzen.
  • Werbungskosten sind unbegrenzt und können mittels Verlustvortrag ins Folgejahr "verschoben" werden.
  • Eltern haben kaum Möglichkeiten, die Ausbildungskosten ihrer Kinder steuerlich zu berücksichtigen.
  • Wir - von der VLH - helfen Ihnen, Ihre Steuererklärung unkompliziert zu erstellen.

Gemäß der aktuellen steuerrechtlichen Bestimmungen hat jede/r die Möglichkeit, ihre Ausbildungskosten steuerlich abzusetzen. Dies gilt sowohl für die Erstausbildung als auch für jede weitere Ausbildung nach der Schulzeit.

Der Unterschied wird erst dann ersichtlich, wenn es darum geht, wie viel man steuerlich berücksichtigen kann und ob die Ausbildungskosten Sonderausgaben oder Werbungskosten sind. Dazu gleich mehr.

Ausgaben für eine berufliche Fort- und Weiterbildung werden immer als Werbungskosten behandelt und können demnach als solche abgesetzt werden.

Unser Video zum Thema Ausbildungskosten bietet Ihnen einen schnellen Überblick. Für die Details: Lesen Sie einfach weiter!

  • Erste Ausbildung: Als Erstausbildung gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste abgeschlossene Studium, das auf eine spätere berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Seit 2004 gilt: Je nachdem, ob Sie mit dieser ersten Ausbildung Geld verdienen oder nicht, können Sie die Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Die Möglichkeit, Kosten "nur" als Sonderausgaben abzusetzen, bringt viele Nachteile mit sich, weshalb diese Regelung von großer Bedeutung ist.
  • Zweite Ausbildung: Die Kosten für jede weitere Ausbildung nach der ersten abgeschlossenen Ausbildung werden wie Fort- oder Weiterbildungskosten behandelt und können somit als Werbungskosten abgesetzt werden. Um von diesem Vorteil zu profitieren, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die vorausgegangene, erste Ausbildung hat mindestens 12 Monate gedauert und wurde mit einer Prüfung abgeschlossen. 

Dass diese Differenzierung nicht immer ganz einfach ist, zeigt ein Revisionsverfahren (Urteil vom 15.02.2023, VI R 22/21). Hier müssen die Richterinnen und Richter der Frage nachgehen, ob die Umschulungskosten eines Steuerpflichtigen als Werbungskosten anerkannt werden, wenn dieser zuvor jahrelang selbstständig tätig war, aber nie eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Das Urteil fiel negativ für den Steuerpflichtigen aus. Das bedeutet: Falls Sie nie eine formelle Berufsausbildung absolviert haben, ist es unerheblich, ob Sie zwischendurch gearbeitet und Steuern gezahlt haben; Ihre vermeintliche Umschulung gilt als Erstausbildung mit allen steuerlichen Folgen.

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, wie beispielsweise des Gymnasiums oder der Hauptschule, gilt nicht als Berufsausbildung.

Zwischenzeitlich befasste sich sogar das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage, ob die Einstufung der ersten Ausbildungskosten als Sonderausgaben gegen das Grundgesetz verstößt. Allerdings bestätigte es Ende 2019 das geltende Abzugsverbot und stellte somit klar, dass die Kosten der Erstausbildung weiterhin Privatsache sind.

Durch dieses Urteil wurden auch alle Verfahren (Urteile vom 17.07.2024, VI R 2/12, VI R 8/12 u.a.) entschieden, die der Bundesfinanzhof (BFH), Deutschlands oberstes Gericht für Steuern, bereits 2014 dem BVerfG vorgelegt hatte. Denn selbst wenn die Richter/innen des BFH der Ansicht waren, die gegenwärtigen Regelungen verstoßen gegen das "verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit", so hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort: Die ersten Ausbildungskosten können weiterhin nur als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Das Urteil des BVerfGs bedeutet für alle Betroffenen, die einen "Verlustfeststellungsbescheid" beim Finanzamt beantragt hatten und deren Einkommensteuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurde, dass ihre Bescheide nun gültig (rechtskräftig) sind und in Bezug auf die Ausbildungskosten nicht mehr geändert werden können.

Unabhängig davon, ob es sich um die erste oder zweite Ausbildung handelt, können Sie diese Kosten steuerlich geltend machen:

  • Zinsen für ein Bildungsdarlehen, wie beispielsweise BAföG. Mehr hierzu in unserem Artikel Bildungskredit: Zinsen sind absetzbar.
  • Studiengebühren sowie Semester-, Lehrgangs-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren usw.
  • Portokosten für Briefe an die Hochschule, insbesondere beim Fernstudium.
  • Ausgaben für sogenannte Arbeitsmittel wie Fachliteratur, einen Laptop, Büromaterial oder einen Schreibtisch. Ebenso Kosten für ein eigenes Arbeitszimmer.
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, beispielsweise zur Universität oder Fachhochschule. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Top-Thema Student oder Azubi: Fahrtkosten richtig absetzen.
  • Hin- und Rückfahrt zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften, sofern dies nachweisbar ist.
  • Kosten für eine Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort - also Miete, Nebenkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung etc. Unter welchen Bedingungen Sie die Miete absetzen können, erläutert unser Artikel Student kann Miete absetzen.
  • Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für vorgeschriebene Studienreisen, Exkursionen, Praktika oder wenn Sie anderweitig aufgrund Ihrer Ausbildung länger von zu Hause weg sind. Dies gilt auch für ein Auslandssemester oder ein verpflichtendes Auslandspraktikum.
  • Versicherungsbeiträge, die Sie selbst bezahlt haben.

Vier Beispiele zum Thema Ausbildungskosten

Unsere nachfolgenden Beispiele veranschaulichen vier typische Ausbildungsszenarien und die dazugehörigen steuerlichen Regelungen:

1. Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses: Maximal 6.000 Euro im Jahr absetzen

Nico hatte früher erheblich gestottert. Nach unzähligen Therapien konnte ihm endlich ein spezialisierter Sprachtrainer helfen, und seither spielt der junge Mann mit dem Gedanken, ebenfalls Logopäde zu werden. Doch auch ein Studium würde ihn reizen. Steuerrechtlich betrachtet gelten für beide Ausbildungswege die gleichen Bedingungen.

Nico sammelt alle Belege über seine Ausgaben, die im Zusammenhang mit seiner Ausbildung stehen. Die Gesamtumme seiner Kosten könnte er in die Anlage "Sonderausgaben" in seine Steuererklärung eintragen. Maximal 6.000 Euro im Jahr dürfte er an Ausbildungskosten von der Steuer absetzen. Mehr zum Thema: Sonderausgaben finden Sie hier.

Der Haken dabei: Nico hat noch kein eigenes Einkommen und kann folglich auch nichts absetzen. Er geht leer aus. Da Sonderausgaben nur in dem Jahr angegeben werden dürfen, in dem sie bezahlt wurden, kann Nico die Kosten auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen.

Dieses Problem besteht jedoch ausschließlich bei einer Erstausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, d.h. mit der Ausbildung wird kein Geld verdient. Dazu gehören Magister-, Diplom- und Bachelor-Studiengänge sowie Heilberufe wie Logopädie und Physiotherapie.

Linda beginnt gerade eine Ausbildung zur Polizistin. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich dabei - wie auch bei einer Lehre, einem dualen Studium oder dem Referendariat - um ein sogenanntes Ausbildungsdienstverhältnis: Sie wird während ihrer Ausbildungszeit lernen und gleichzeitig arbeiten.

Aus diesem Grund steht ihr ein kleines Ausbildungsgehalt zu. Genau wie andere Lehrlinge muss Linda auf dieses Gehalt Steuern zahlen. Deshalb, so die Rechtsprechung, darf sie die Kosten für ihre Berufsausbildung als Werbungskosten unbegrenzt von der Steuer absetzen. Hierfür nutzt sie die Anlage N ihrer Steuererklärung. Alles zum Thema Werbungskosten finden Sie hier.

Für Linda ist klar: Bei einem geringen Anwärtergehalt von monatlich 1050 Euro wird sie jeden Steuervorteil nutzen. Daher sammelt sie alle Rechnungen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zahlen muss, angefangen mit der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz über die Kosten für das Bus- und Bahnticket, ihre Bücher und vieles mehr - all diese Ausgaben kann sie am Ende des Jahres zusammenrechnen und in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Das zuständige Finanzamt wird die Summe der Ausbildungskosten von ihren Jahreseinnahmen abziehen und nur den Rest versteuern.

Wer wenig verdient, kann zunächst nur wenig absetzen. Daher kann sich bei Auszubildenden im Dienstverhältnis ein Verlustvortrag anbieten - erst recht, wenn die Ausbildungskosten höher sind als die Ausbildungsvergütung. Wie das genau funktioniert, erfahren Sie in unserem Steuer-ABC Was ist ein Verlustabzug?

Philipp hat eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker abgeschlossen und Anfang des Jahres mit einem Maschinenbaustudium begonnen. Da er bereits eine erste Ausbildung in der Tasche hat, die länger als ein Jahr andauerte und mit Prüfung abgeschlossen wurde, handelt es sich bei dem Studium um seine zweite Ausbildung. Aus diesem Grund darf er die Kosten unbegrenzt als Werbungskosten in seine Steuererklärung eintragen und zwar in Anlage N.

6.400 Euro pro Jahr zahlt Philipp für Studiengebühren, die Fahrt zur Uni, seine Bücher und so weiter. Das Problem ist allerdings, dass er während dieser Zeit nichts verdient. Daher zahlt er keine Steuern und kann auch nichts absetzen. Seine Möglichkeit, um dennoch zu sparen: Er verschiebt die Kosten für seine Ausbildung von Jahr zu Jahr, bis er etwas verdient. Im Steuerrecht heißt das: Verlustvortrag. Das bedeutet: Wenn Philipp seinen Abschluss macht und danach anfängt zu arbeiten, kann er die gesammelten Verlustvorträge nachträglich geltend machen.

Diese Option funktioniert jedoch nur bei Werbungskosten. Daher ist es doppelt von Vorteil, dass Philipps Studium seine zweite Ausbildung ist. Dazu gehören: Eine zweite Lehre oder ein Zweitstudium, ein Erststudium nach abgeschlossener Lehre, ein Universitätsstudium nach dem Fachhochschulabschluss oder die Promotion.

Auch ein Master-Studium ist ein zweites Studium, da die Finanzämter den vorausgehenden Bachelor als erste abgeschlossene Berufsausbildung anerkennen.

In ihrer Ausbildung verdient Andrea gut 750 Euro im Monat - viel zu wenig für alle anfallenden Kosten im Alltag, findet ihr Vater. Aus diesem Grund möchte er sie unterstützen und zahlt die Miete ihrer kleinen Wohnung sowie die Versicherungen für ihr Auto inklusive Benzinkosten. Aber Papas Großzügigkeit zahlt sich steuerlich gesehen für ihn kaum aus: Lediglich 1.200 Euro pro Jahr (bis 2023 waren es 924 Euro) darf er in seiner Steuererklärung angeben. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Ausbildungsfreibetrag - was ist das?

Wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht, können Eltern die Unterhaltskosten für ihr Kind als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen - und zwar für 2025 bis zu 12.096 Euro im Jahr. Von diesem Unterhaltshöchstbetrag werden jedoch alle Einkünfte und Bezüge des Kindes, die über 624 Euro liegen, abgezogen. 

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