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Fitnessstudiovertrag vorzeitig beenden


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Die Entspannung im Fitnessstudio zu suchen, fördert das Wohlbefinden und die Gesundheit. Allerdings verläuft nicht stets alles reibungslos. Insbesondere bei der Beendigung von Verträgen stoßen zahlreiche sportbegeisterte Personen auf Hindernisse - bedingt durch tückische Formulierungen im Kleingedruckten. Worauf kommt es dabei an?

Die zentralen Punkte auf einen Blick

  1. Mitgliederverträge für Fitnessstudios weisen in der Regel eine Bindungsfrist von zwei Jahren auf. Bei direktem Abschluss im Studio entfällt ein Rücktrittsrecht.
  2. Viele Kunden kämpfen mit der Auflösung ihres Vertrags aufgrund spezifischer Vertragsklauseln.
  3. Unangenehme Überraschungen können vermieden werden, indem die Bedingungen und Gegebenheiten vor der Unterzeichnung eines Vertrages gründlich geprüft werden.
Aktualisiert: 28.04.2025

Der Abbau von Stress im Fitnessstudio bringt Vergnügen und fördert die Gesundheit. Doch die Realität sieht nicht immer so positiv aus, und stattdessen entsteht eine zusätzliche Belastung. Immer häufiger erhalten wir Beschwerden von Konsumenten, die Schwierigkeiten bei der Kündigung ihrer Mitgliedschaft erfahren.

Sollten Sie Probleme mit dem Betreiber Ihres Fitnesscenters, speziell beim Beenden Ihres Vertrags, haben, steht Ihnen unsere Beratungsstelle zur Verfügung. In diesem Beitrag liefern wir Ihnen vorab Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

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Wie und wann ist eine Vertragsauflösung möglich?

Zunächst das Wichtigste: Sobald der Vertrag im Fitnessstudio unterzeichnet ist, besteht kein Recht auf Widerruf, es sei denn, es wurde explizit etwas anderes mit dem Anbieter vereinbart - idealerweise schriftlich.

Wenn Sie Ihren Vertrag ordnungsgemäß (fristgerecht) beenden möchten, ist eine Kündigung zum festgelegten Vertragsende unter Einhaltung der vereinbarten Frist erforderlich. Diese Frist ist dem Vertragsdokument beziehungsweise den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu entnehmen.

Für Verträge, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf die Kündigungsfrist nun lediglich einen Monat betragen. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch auf unbestimmte Zeit, mit der Option einer monatlichen Kündigung. Wurde der Vertrag vor März 2022 geschlossen, ist eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zulässig. Eine Bindung an weitere Termine, wie beispielsweise das Quartalsende, wird von der Mehrheit der Gerichte als unzulässig eingestuft. Ältere Verträge können sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit um ein weiteres Jahr verlängern, sofern dies bei Vertragsabschluss, zum Beispiel in den AGB, so festgelegt wurde.

Vermerken Sie das Kündigungsdatum für Ihren Vertrag im Kalender. Achten Sie beim Versand des Kündigungsschreibens darauf, dass für die Frist entscheidend ist, wann das Schreiben beim Empfänger eingeht. Senden Sie den Brief daher zur Sicherheit einige Tage früher ab. Zur Beweissicherung empfiehlt sich die Versendung per Einschreiben oder die Einholung einer Empfangsbestätigung bei persönlicher Abgabe im Studio.

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung erfolgt eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses, was nur aus einem triftigen Grund gestattet ist. Dieser Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter den gegebenen Umständen für Sie als Kunden unzumutbar wäre.

Wann ist ein vorzeitiger Vertragsausstieg möglich und wann nicht?

Mancher, der sich zu Jahresbeginn im Fitnessstudio anmeldete, verlor im März die Lust. Doch das ist kein triftiger Kündigungsgrund. Auch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Umstände berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung. Nur bei gravierenden Veränderungen der Trainingsbedingungen oder Leistungsmängeln des Studios haben Sie die Möglichkeit, vorzeitig aus Ihrem Vertrag auszusteigen. Das sind Ihre Optionen:

Krankheit

Wenn Sie das Studio aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen können, dürfen Sie Ihren Vertrag auflösen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1996, Az. XII ZR 55/95). Dies gilt jedoch nur für eine dauerhafte Erkrankung, die Sie auf Verlangen des Studios mit einem ärztlichen Attest nachweisen müssen. Ein Attest vom Hausarzt ist hierfür ausreichend. Eine Bescheinigung von einem Amtsarzt oder Ähnliches kann nicht von Ihnen gefordert werden (Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 4. April 2002, Az. 1 C 19/02). Eine Klausel, die die Offenlegung der genauen Art der Erkrankung verlangt, ist unzulässig. Es genügt, wenn aus dem Attest hervorgeht, dass eine sportliche Betätigung nicht mehr möglich ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2012; Az. XII ZR 42/12). Wichtig: Ein Kündigungsrecht besteht nicht, wenn die Krankheit (in diesem Ausmaß) bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war.

Umzug

Lange Zeit gab es unter den Gerichten keine einheitliche Meinung zur Frage, ob ein Umzug ein Kündigungsrecht begründet. Mittlerweile ist jedoch klar: Müssen Sie während Ihrer Mitgliedschaft aus beruflichen Gründen umziehen, ist eine außerordentliche Kündigung Ihres Vertrags nicht möglich (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2016, Az. XII ZR 62/15). Achten Sie daher bereits beim Vertragsabschluss darauf, dass Ihnen für den Fall eines Umzugs ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird.

Urlaub

Ein ausgedehnter Urlaub oder eine längere Abwesenheit rechtfertigen weder eine vorzeitige Kündigung noch eine vorübergehende Aussetzung des Vertrags. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Kulanz eine Einigung mit dem Studiobetreiber zu erzielen.

Arbeitslosigkeit

Sollten Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren und sich die monatlichen Beiträge für das Fitnessstudio nicht mehr leisten können, bleibt Ihnen nur die Hoffnung auf Kulanz seitens des Studiobetreibers. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist in diesem Fall leider nicht gestattet.

Schwangerschaft

Theoretisch können Sie auch während einer Schwangerschaft weiterhin an den Geräten trainieren, und viele Fitnessstudios akzeptieren dies, weshalb sie eine außerordentliche Kündigung in solchen Fällen nicht anerkennen. Bei einer Risikoschwangerschaft, wenn der Arzt Ihnen von sportlicher Betätigung abrät, sieht die Situation anders aus. Daher gilt: Das Recht auf außerordentliche Kündigung aufgrund einer Schwangerschaft darf nicht gänzlich durch eine Vertragsklausel ausgeschlossen werden. Jedoch wird eine Vereinbarung in den AGB, die vorsieht, dass die Mitgliedschaft für die Dauer der Schwangerschaft ruht, von Gerichten regelmäßig als rechtmäßig betrachtet. In diesen Fällen verlängert sich der Vertrag nicht um die Ruhezeit, sondern endet zum ursprünglichen Vertragsende. Eine Laufzeitverlängerung um die ausgesetzten Monate ist hingegen unzulässig (Urteil des Amtsgerichts Itzehoe vom 26. November 1999, Az. 56 C 1402/99).

Keine Lust oder kein Bedarf mehr

Wenn Ihr Körper gut in Form ist und Sie keinen weiteren Bedarf sehen, regelmäßig im Fitnessstudio Sport zu treiben, oder einfach keine Lust mehr auf die Anstrengung haben, können Sie Ihren Vertrag nicht einfach vorzeitig beenden. Fehlender Gefallen, mangelnde Motivation oder Desinteresse stellen keine ausreichenden Gründe für eine außerordentliche Kündigung oder eine Vertragsunterbrechung dar.

Neuer Trainingsort

Ein Sportstudio darf den Trainingsort nicht willkürlich verlegen - nicht einmal innerhalb desselben Stadtgebiets. Sollte dies dennoch geschehen sein, haben Sie in einem solchen Fall das Recht auf eine außerordentliche Kündigung (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2000, Az. 1 U 207/98).

Längere Schließzeit

Wenn die Türen Ihres Sportstudios für längere Zeit geschlossen bleiben, ist eine vorzeitige Vertragsauflösung möglich - jedoch nur, wenn Sie tatsächlich mehrere Monate nicht trainieren können. Bei einer Schließzeit von nur vier Wochen wird eine Kündigung wahrscheinlich nicht erfolgreich sein. Für die Zeit der Schließung müssen Sie jedoch keinerlei Beiträge entrichten.

Unzumutbare Trainingsbedingungen

Auch wenn sich die Trainingsbedingungen erheblich zu Ihrem Nachteil verändern, beispielsweise wenn aus einem reinen Damen-Fitnesscenter ein gemischtes Studio für Männer und Frauen wird, kann es lohnenswert sein, eine Vertragsauflösung anzustreben.

Inhaberwechsel

Bei einem reinen Inhaberwechsel, ohne Veränderung des Leistungsangebots, besteht nach herrschender Meinung verschiedener Gerichte kein Kündigungsgrund. Sie müssen einen Inhaberwechsel akzeptieren, sofern sich die Leistungen Ihres Studios dadurch nicht negativ verändern (Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2007, Az. 5 S 199/06).

Welche Klauseln im Kleingedruckten sind zulässig und welche nicht?

Manche Betreiber versuchen, durch Formulierungen im Kleingedruckten übliche und allgemeingültige Vereinbarungen oder Gesetze zu umgehen. Lesen Sie daher sämtliche Texte vor Vertragsabschluss sorgfältig durch. Viele dieser unscheinbaren Klauseln müssen Sie nicht akzeptieren.
 

Höhere Beiträge

Eine Klausel, die dem Studio eine Beitragserhöhung gestattet, ist nur in sehr engen Grenzen zulässig. Sie darf keinesfalls dazu dienen, den Gewinn des Studios zu steigern. Im Zweifelsfall lassen Sie die Rechtmäßigkeit einer solchen Klausel von uns überprüfen.

Andere Öffnungszeiten

Eine Klausel, die die einseitige Änderung der Trainings- und Öffnungszeiten erlaubt, ohne die Interessen des Nutzers zu berücksichtigen, ist unwirksam (Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az. 2/2 O 132/96). Dasselbe gilt, wenn das Studio nach kurzer Vorankündigung jederzeit geschlossen werden kann (Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Oktober 1998).

Bestätigung über Gesundheitszustand

Auch wenn dies in der Vergangenheit bei einigen Anbietern anders gehandhabt wurde, sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem Fitnessstudio Auskunft über Ihren Gesundheitszustand zu geben. Eine standardisierte Bestätigung in den AGB, in der Sie erklären, dass Sie sportgesund sind, ist unwirksam (Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 1987, Az. 2 S 126/86).

Eigene Getränke fürs Training

Klauseln, die es Mitgliedern eines Fitnessstudios untersagen, eigene Getränke in die Trainingsräume mitzubringen, sind unzulässig (Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg an der Havel vom 29. Oktober 1998, Az. 7 U 36/03; Urteil des Landgerichts Stade, Az. 4 O 35/97; Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., Az. 2/2 O 307/04). Ein Verbot von Glasflaschen aufgrund der Verletzungsgefahr ist hingegen gestattet.

Gerätenutzung grundsätzlich „auf eigene Gefahr'?

Der Betreiber des Studios ist verpflichtet, die Sicherheit der Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen und die Kunden während des Trainings zu beaufsichtigen. Ein Haftungsausschluss ist daher unzulässig. Ein Haftungsausschluss für eigene Fahrlässigkeit stellt eine unzulässige AGB-Klausel dar. Die Haftung, selbst für „nur' leichte Fahrlässigkeit, auszuschließen, ist nicht rechtens (Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 1991, Az. 17 U 165/90; des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 1988, Az. 2 U 219/87). Der Betreiber hat die Pflicht, seine Geräte regelmäßig zu kontrollieren und haftet andernfalls für Fahrlässigkeit (Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Februar 2009, Az. 23 O 249/06). Jedoch haftet der Betreiber nicht, wenn die Geräte unbefugt genutzt werden (Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2009, Az. 6 U 212/08).

Haftung für Wertgegenstände, Clubausweise und Schrankschlüssel

Ein Haftungsausschluss für von Ihnen mitgebrachte (Wert-)Gegenstände ist unzulässig, sofern das Fitnessstudio keine verschließbaren Schränke oder vergleichbar geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten bereitstellt (Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 12 O 271/85). Für den Verlust oder die Beschädigung eines Schrankschlüssels haften Sie als Kunde nur dann, wenn Sie dafür tatsächlich verantwortlich sind. Dasselbe gilt für den Clubausweis bei Verlust, Beschädigung und mangelnder Lesbarkeit (Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. April 1999, Az. 17 O 338/98).

Pflicht zur Sportkleidung

Das Fitnessstudio darf verlangen, dass Sie zum Training keine Straßenkleidung, sondern dafür vorgesehene Sportbekleidung sowie Sportschuhe tragen. Eine Klausel, die beispielsweise besagt „Das Trainieren in Unterhemd oder Pullover ist untersagt', ist grundsätzlich nicht unzulässig. Dennoch sind Sie berechtigt, sich bei Kälte durch das zusätzliche Tragen eines Unterhemds oder Pullovers zu schützen. Nicht jede Bekleidung kann untersagt werden.

Worauf ist vor der Unterzeichnung eines Fitnessstudio-Vertrags zu achten?

Diverse Kriterien können bei der Auswahl des passenden Sportstudios eine Rolle spielen, wie beispielsweise die räumliche Nähe und eine gute Verkehrsanbindung. Auch die Öffnungszeiten variieren: In manchen Studios ist ein Training rund um die Uhr möglich. Wenn Sie häufig geschäftlich unterwegs sind, könnte eine Mitgliedschaft bei einer Kette vorteilhaft sein, da Sie dann - je nach Vertragsbedingungen - möglicherweise alle Filialen des Unternehmens nutzen können. Selbstverständlich sollte das Studio sauber sein und entsprechende Hygieneeinrichtungen besitzen. In jedem Fall empfiehlt sich eine Besichtigung vor Ort. Vereinbaren Sie am besten ein kostenloses Probetraining ohne weitere Verpflichtungen.

Unser Rat

Sobald Sie die Vertragsunterlagen vorliegen haben, gilt, wie bei allen Vertragsabschlüssen: Lesen Sie alles (auch das Kleingedruckte) in Ruhe zu Hause durch und vergleichen Sie das Angebot mit den Konditionen anderer Fitnessstudios.

Da ein vorzeitiger Ausstieg aus einem Fitnessstudio-Vertrag schwierig ist, sollten Sie unbedingt eine kürzere Laufzeit als die üblichen zwei Jahre bevorzugen. Es gibt mittlerweile zahlreiche Anbieter, bei denen monatlich gekündigt werden kann.