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Dauer des Grundschullehramtsstudiums

Standarddauer, Obergrenze und Mindestdauer des Studiums

Eine akademische Ausbildung muss zwingend innerhalb der hierfür festgesetzten maximalen Studiendauer erfolgreich beendet werden.

Sämtliche für ein spezifisches Studienfach erforderlichen Modulprüfungen, einschließlich der finalen Abschlussarbeit, müssen mit Erfolg innerhalb der vorgegebenen Höchststudiendauer absolviert werden. Die genaue Zusammensetzung der für ein Lehramtsstudium oder einen lehramtsbezogenen Bachelorstudiengang zu absolvierenden Module ist den jeweiligen Prüfungsordnungen zu entnehmen. Dabei ist stets jene Version der Prüfungsordnung maßgeblich, welche zum Zeitpunkt Ihrer Einschreibung die zuletzt veröffentlichte und damit aktuellste Fassung darstellte.

Studiengänge im Bereich des Lehramts

Für die Studiengänge im Lehramtsbereich sind hinsichtlich der maximalen Studienzeit die Bestimmungen und Fristen laut LPO-UA sowie LPO I maßgeblich.

Die LPO-UA (auffindbar in der universitären Rechtssammlung unter "L") legt detailliert die Zeiträume für den Prüfungsanspruch bei den Modulprüfungen (einschließlich der Zulassungsarbeit) fest:

Das Recht zur Teilnahme an Modulprüfungen (einschließlich der Zulassungsarbeit) erlischt, sollte die erforderliche Anzahl an Leistungspunkten nicht innerhalb einer festgelegten Semesterzahl erreicht worden sein. Diese Zeitspannen variieren entsprechend der jeweiligen LPO UA-Version und der spezifischen Lehramtsausrichtung, die Sie studieren:

Für alle Studierenden, die sich bis einschließlich des Sommersemesters 2023 (Stichtag: 30. September 2023) in einen Studiengang des Lehramts eingeschrieben haben, findet die LPO UA 2012 Anwendung (siehe hierzu LPO UA 2012 §16 Abs. 2):

  • Die Lehrämter für Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen sind innerhalb von höchstens dreizehn Semestern zu absolvieren.
  • Das Lehramt für Gymnasien ist binnen maximal fünfzehn Semestern abzuschließen.

Die LPO UA 2023 ist für alle Studierenden maßgebend, die sich zum Wintersemester 2023/2024 (Beginn der Studien ab dem 1. Oktober 2023) oder zu einem späteren Zeitpunkt für ein Lehramtsstudium einschreiben (vergleiche LPO UA 2023 §16 Abs. 2):

  • Die Lehrämter für Grundschulen, Mittelschulen und Realschulen: der Abschluss muss innerhalb von höchstens vierzehn Semestern erfolgen.
  • Das Lehramt für Gymnasien: eine Bearbeitung und der Abschluss sind innerhalb von maximal sechzehn Semestern vorgesehen.

Die LPO I regelt den spätesten Zeitpunkt, zu dem die Erste Staatsprüfung erstmalig abgelegt werden muss. Dazu ist es dringend erforderlich, den nachstehenden bedeutenden Hinweis zu berücksichtigen:

In Antizipation der bevorstehenden Novellierung der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) tritt mit dem Prüfungstermin im Herbst 2025 eine wesentliche Änderung in Kraft: Die bisherige „Meldefrist' für die Erste Staatsprüfung, die laut § 31 Abs. 2 LPO I den spätesten Zeitpunkt für die erstmalige Ablegung der Prüfung definierte, findet ab dem Prüfungstermin Herbst 2025 keine Anwendung mehr. Zusätzliche Informationen hierzu finden Sie auf der offiziellen Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Fristen für das Recht zur Prüfungsablegung für Modulprüfungen (einschließlich der Zulassungsarbeit) gemäß LPO-UA (siehe oben) von dieser Änderung unbeeinflusst bleiben.

Studiengänge mit Bezug zum Lehramt:

Die maximale Studiendauer für die Studiengänge mit Lehramtsbezug ist in der nachstehenden Aufstellung ersichtlich:

  • Beim Bachelorstudium mit Lehramtsorientierung für die Grundschule beträgt die Höchststudiendauer zehn Semester.
  • Für das Bachelorstudium mit Lehramtsbezug für die Mittelschule ist eine maximale Studiendauer von zehn Semestern vorgesehen.
  • Der Lehramtsbezogene Bachelorstudiengang für die Realschule erfordert eine Höchststudiendauer von zehn Semestern.
  • Schließlich umfasst der Lehramtsbezogene Bachelorstudiengang für das Gymnasium ebenfalls eine Höchststudiendauer von zehn Semestern.

  • mit