Beendigung eines Kreditvertrages
§ 499
Kündigung durch den Kreditgeber; Verweigerung der Leistung
(1) In einem allgemeinen Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Bestimmung über ein Kündigungsrecht des Kreditgebers ungültig, falls eine festgelegte Vertragsdauer vereinbart war oder die Kündigungsfrist weniger als zwei Monate beträgt.
(2)1Bei entsprechender Abrede ist der Kreditgeber dazu ermächtigt, die Auszahlung eines allgemeinen Verbraucherdarlehens, für welches keine Rückzahlungsfrist festgelegt wurde, aus einem triftigen Grund zu untersagen. 2Falls der Kreditgeber plant, von diesem Recht Gebrauch zu machen, muss er dies dem Kreditnehmer umgehend mitteilen und die Gründe hierfür so weit wie möglich im Voraus, spätestens aber unverzüglich nach der Ausübung des Rechts, darlegen. 3Die Information über die Gründe entfällt, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt würde.
(3)1Ein Verbraucherdarlehensvertrag kann vom Kreditgeber nicht allein deshalb gekündigt, auf andere Weise beendet oder dessen Änderung gefordert werden, weil die Angaben des Kreditnehmers vor Vertragsabschluss unvollständig waren oder die Bonitätsprüfung des Kreditnehmers nicht sachgemäß durchgeführt wurde. 2Der erste Satz findet keine Anwendung, wenn der Mangel bei der Bonitätsprüfung darauf zurückzuführen ist, dass der Kreditnehmer dem Kreditgeber für die Bonitätsprüfung relevante Informationen wissentlich verschwiegen oder diese manipuliert hat.
Gestaltung aufgrund des Gesetzes zur Integration der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Modifizierung kaufmännischer Regelungen vom 11.03.2016 (Bundesgesetzblatt I S. 396), wirksam ab dem 21.03.2016 Gesetzliche Begründung verfügbar
Vormals geltende Fassungen des Gesetzes
| Datum des Inkrafttretens | Änderndes Gesetz | Datum der Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.03.2016 | Gesetz zur Implementierung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Anpassung kaufmännischer Bestimmungen | 11.03.2016 | BGBl. I S. 396 |
| 11.06.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuregelung der Bestimmungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht | 29.07.2009 | BGBl. I S. 2355 |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Erneuerung des Schuldrechts | 26.11.2001 | BGBl. I S. 3138 |