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Maximale Mieterhöhungen

(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mietanpassung bis zum ortsüblichen Vergleichsmietwert verlangen, falls die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Die Anpassungsanforderung kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Mieterhöhungen gemäß §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.

(2) Der ortsübliche Vergleichsmietwert basiert auf den üblichen Mietpreisen für vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde oder einer ähnlichen Gemeinde. Berücksichtigt werden Größe, Ausstattung, Zustand, Lage und die energetische Ausstattung der letzten sechs Jahre. Ausgenommen sind Wohnungen, deren Mietpreis durch Gesetz oder Förderzusagen festgelegt wurde.

(3) Bei Mieterhöhungen nach Absatz 1 darf die Miete innerhalb von drei Jahren, abgesehen von den Anpassungen nach §§ 559 bis 560, maximal um 20 Prozent steigen. Bei besonderen Bedrohungen der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit bezahlbaren Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Gemeindeteil wird der Prozentsatz auf 15 Prozent gesenkt. Die Landesregierungen können diese Gebiete für maximal fünf Jahre festlegen.

(4) Die Obergrenze gilt nicht,
1.

wenn die Ausgleichszahlungsverpflichtung des Mieters aufgrund des Wegfalls der öffentlichen Förderung erloschen ist und

2.

wenn die Erhöhung den zuletzt fälligen Ausgleichsbetrag nicht übersteigt.

Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Förderung die Auskunft über die Ausgleichszahlungsverpflichtung und deren Höhe verlangen. Dieser Satz gilt entsprechend, falls die Ausgleichszahlungspflicht nach §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den dazugehörigen Landesvorschriften erloschen ist.

(5) Vom Jahresbetrag, der sich bei einer Mieterhöhung auf den ortsüblichen Vergleichsmietwert ergeben würde, sind Drittmittel nach § 559a abzuziehen. Im Fall des § 559a Absatz 1 sind 8 Prozent des Zuschusses abzusetzen.

(6) Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.