Wiedereingliederung Kündigung durch Arbeitgeber
Kündigung während der Wiedereingliederung: Ihre Rechte und Möglichkeiten
Artikel vom 18.12.2024
Während der Phase der stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit nach Krankheit, also der Wiedereingliederung, genießen Beschäftigte einen erhöhten Kündigungsschutz. Eine Entlassung ist in diesem Zeitraum nur unter sehr strengen Auflagen rechtlich zulässig. Es ist von größter Bedeutung zu beachten: Die geltende dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Klage bleibt unverändert bestehen - schnelles und entschlossenes Vorgehen ist daher unerlässlich!
Das Wichtigste im Überblick
- Im Verlauf einer Wiedereingliederung profitieren Sie von einem besonderen Schutz durch das Gesetz.
- Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Phase der Wiedereingliederung ist ausschließlich unter außergewöhnlichen Umständen gestattet.
- Es ist notwendig, zügig zu agieren: Die für eine Kündigungsschutzklage maßgebliche Dreiwochenfrist gilt selbst während der Wiedereingliederungsphase fort.
Rechtliche Besonderheiten der Wiedereingliederung
Die schrittweise Wiedereingliederung, wie sie in § 74 SGB V vorgesehen ist, bezweckt die behutsame Reintegration von Arbeitnehmern in ihre berufliche Tätigkeit nach einer längeren Abwesenheit aufgrund von Krankheit. In dieser Übergangsperiode existiert ein spezifischer Rechtsstatus: Sie werden weiterhin als arbeitsunfähig eingestuft, beteiligen sich aber bereits wieder aktiv am Erwerbsleben. Dieses Vorgehen hat signifikante Auswirkungen auf den Schutz vor Entlassung.Kündigungsschutz während der Wiedereingliederung
Die Judikatur des Bundesarbeitsgerichts hat die Schutzmechanismen für Arbeitnehmer, die sich im Prozess der Wiedereingliederung befinden, in den vergangenen Jahren kontinuierlich verstärkt. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses während dieses Zeitraums ist lediglich unter sehr einschränkenden Bedingungen möglich. Hierbei nehmen sowohl das Kündigungsschutzgesetz als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine zentrale Rolle ein.Bedeutung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Ein korrekt und vollständig durchgeführtes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit einer Kündigung dar. Dem Arbeitgeber obliegt die Nachweispflicht, dass er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Optionen zur Weiterbeschäftigung geprüft hat. Dies hat während der Phase der Wiedereingliederung eine noch größere Relevanz.Ihre Handlungsoptionen bei einer Kündigung
Sollten Sie eine Kündigung während der Wiedereingliederung erhalten, ist umgehendes Handeln geboten. Die gesetzlich festgelegte Frist von drei Wochen für die Einreichung einer Klage gegen die Kündigung beginnt mit dem Moment des Empfangs des Kündigungsschreibens. Eine gewissenhafte Protokollierung sämtlicher Absprachen sowie aller medizinischen Dokumente ist dabei von besonderer Wichtigkeit.So unterstützen wir Sie
Als Kanzlei, die sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat, verfügen wir über beträchtliche Erfahrungen mit Fällen von Kündigungen, die während der Wiedereingliederungsphase ausgesprochen werden. Wir verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz, der sowohl Ihre rechtliche Position als auch Ihren Gesundheitszustand in den Mittelpunkt rückt. Unser erklärtes Ziel ist es, entweder die Kündigung unwirksam machen zu lassen oder für Sie eine angemessene Entschädigung zu erreichen.Ihr Weg zu uns
Nachdem Sie mit uns in Verbindung getreten sind, evaluieren wir in einem eingehenden Erstgespräch Ihre individuelle Situation. Hierbei werden sowohl die arbeitsrechtlichen als auch die medizinischen Facetten Ihres Anliegens berücksichtigt. Auf dieser Basis erarbeiten wir eine individuell zugeschnittene Strategie, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren.Handlungsempfehlungen
- Führen Sie schriftliche Aufzeichnungen über alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung.
- Bewahren Sie sämtliche medizinischen Unterlagen äußerst sorgfältig auf.
- Pflegen Sie eine enge und kontinuierliche Kommunikation mit Ihrem behandelnden Arzt.
- Informieren Sie umgehend die zuständige Krankenkasse über die erfolgten Kündigungsmaßnahmen.
- Beachten Sie strikt die dreiwöchige Frist für die Einleitung rechtlicher Schritte.