Daimler bkk pflegekasse
Pflegeversicherung
Nur eine geringe Anzahl von Menschen erreicht ein hohes Alter bei guter Gesundheit; viele sind auf adäquate Hilfe angewiesen. Damit eine wertvolle Unterstützung leistbar ist, wurde die Pflegeversicherung eingeführt, um sowohl pflegebedürftige Individuen als auch ihre Familien zu entlasten.
Definition der Pflegebedürftigkeit
Als pflegebedürftig gilt eine Person, deren Selbstständigkeit oder gewisse Fähigkeiten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sind, wodurch sie auf externe Unterstützung angewiesen ist.
Pflegebedürftige erhalten entsprechend der Schwere der Einschränkung ihrer Autonomie oder Fähigkeiten einen definierten Pflegegrad. Dieser Grad wird von einem unabhängigen Gutachter des Medizinischen Dienstes mithilfe eines fundierten Bewertungsinstruments ermittelt, welches in fünf Hauptbereiche unterteilt ist.
Zur Bestimmung des Pflegegrads müssen die ermittelten Einzelergebnisse innerhalb jedes Moduls addiert werden. Basierend auf der resultierenden Gesamtpunktzahl werden pflegebedürftige Personen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
- Pflegegrad 1: Leichte Einschränkung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
(12,5 bis unter 27 Punkte) - Pflegegrad 2: Deutliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
(27 bis unter 47,5 Punkte) - Pflegegrad 3: Signifikante Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
(47,5 bis unter 70 Punkte) - Pflegegrad 4: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten
(70 bis unter 90 Punkte) - Pflegegrad 5: Äußerst gravierende Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten mit spezifischen Erfordernissen für die pflegerische Betreuung
(90 bis 100 Punkte).
Pflegeleistungen
Je nach individueller Lebenssituation stehen verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Diese werden als monatliche Geldbeträge pro Pflegegrad gewährt:
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Geldleistung ambulant | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € | |
| Sachleistung ambulant | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € | |
| Leistungsbetrag teilstationär | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € | |
| Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Leistungsbetrag vollstationär | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
Die Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln
Für essenzielle Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die für die Eigenständigkeit von Pflegebedürftigen von großer Bedeutung sind oder die Pflegeerleichtern, ist kein separater Antrag erforderlich. Die begutachtende Person kann im Rahmen der Ermittlung des Pflegebedarfs solche Hilfsmittel vorschlagen. Eine ärztliche Verordnung entfällt in diesen Fällen.
Pflegehilfsmittel
| Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrade 1 - 5 | 42 € |
Grundsätzlich versteht man unter dem Begriff Pflegehilfsmittel jene Geräte und Sachmittel, die für die häusliche Pflege unerlässlich sind, sie vereinfachen und es dem Pflegebedürftigen ermöglichen, ein eigenständiges Leben zu führen.
Die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige haben die Freiheit, aus den angebotenen Dienstleistungen anerkannter Pflegedienste nach ihren Präferenzen und Bedürfnissen zu wählen, unabhängig davon, ob diese Angebote körperbezogene Pflegemaßnahmen, betreuende Tätigkeiten oder Unterstützung im Haushalt umfassen.
Die Pflegeberatung
Auch pflegende Angehörige profitieren von den Angeboten der Pflegeberatung, beispielsweise durch gezielte Informationen zu Entlastungsmöglichkeiten wie Pflegekursen oder Freistellungsmöglichkeiten gemäß dem Pflegezeit- und Familienpflegegesetz.
Auf Wunsch findet die Beratung entweder in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung statt, in der sich die pflegebedürftige Person aufhält.
Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege
| Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistungen pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € |
| Pflegegrad 2 | 721 € |
| Pflegegrad 3 | 1.357 € |
| Pflegegrad 4 | 1.685 € |
| Pflegegrad 5 | 2.085 € |
Kostenerstattung im Rahmen des § 45b SGB XI (Entlastungsbetrag)
Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Betreuung) versteht man die zeitweise Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung während des Tages oder der Nacht.
Die Leistungen für Tages- und Nachtpflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung oder dem Pflegegeld vollständig in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege
| Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrade 2 - 5 | 1.854 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 8 Wochen |
Viele Pflegebedürftige (gemäß dem Recht der Pflegeversicherung) sind nur temporär auf vollstationäre Betreuung angewiesen, insbesondere zur Bewältigung akuter Probleme in der häuslichen Pflege oder als Übergangslösung nach einem Krankenhausaufenthalt. Für sie existiert die Möglichkeit der Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.
Der im Kalenderjahr verfügbare, noch nicht genutzte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann ebenfalls für Leistungen der Kurzzeitpflege verwendet werden. Dies ermöglicht eine Verdopplung des Kurzzeitpflege-Leistungsbetrags und eine Ausweitung der Bezugsdauer von vier auf acht Wochen. Der für die Kurzzeitpflege zusätzlich beanspruchte Betrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege verrechnet.
Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige
in ambulant betreuten Wohngruppen
| Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrad 1 - 5 | 224 € |
Innovative Wohnformen, wie beispielsweise Senioren-Wohngemeinschaften oder Pflege-Wohn-Gemeinschaften, bieten die Möglichkeit, gemeinsam mit Gleichgesinnten zu leben und Unterstützung zu erhalten, ohne dabei auf persönliche Privatsphäre und Unabhängigkeit zu verzichten.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
| Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Maßnahme |
|---|---|
| Pflegegrade 1 - 5 | 4.180 € (bis zu 16.720 €, wenn mehrere Berechtigte zusammenleben) |
Wenn ein Pflegebedürftiger oder eine Person mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu Hause gepflegt und betreut wird, kann eine individuelle Anpassung des Wohnumfeldes an die spezifischen Bedürfnisse von großem Nutzen sein.
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe
für behinderte Menschen
| Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrade 2 - 5 | 278 € |
Der Entlastungsbetrag
| Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Monat |
|---|---|
| Pflegegrade 1 - 5 | bis zu 131 € |
Betreuungsleistungen werden durch die Option, Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen, ergänzt.
Wer seine Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen nicht vollständig nutzt, kann den nicht in Anspruch genommenen Betrag - bis zu einer Obergrenze von 40 % des hierfür vorgesehenen Leistungsvolumens - ebenfalls für Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.
Die soziale Absicherung der Pflegepersonen
Für Personen, die Angehörige oder Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage, zu Hause pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung.
Darüber hinaus genießen diese Pflegepersonen Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Dieser Schutz erstreckt sich auf alle Bereiche, die bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit relevant sind. Auch die Unterstützung bei der Haushaltsführung ist in den Unfallversicherungsschutz einbezogen.
Sollte die pflegende Person ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Pflegetätigkeit unterbrochen oder ganz aufgegeben haben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen haben
| Grad der Pflegebedürftigkeit | Leistung pro Jahr |
|---|---|
| Pflegegrade 2 - 5 | 1.685 € für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu 6 Wochen |
Wenn die privat tätige Pflegeperson Urlaub macht oder aufgrund von Krankheit vorübergehend an der Ausübung der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege.
Eine solche Ersatzpflege ist für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Ferner kann zukünftig bis zu 50 % des Leistungsvolumens für Kurzzeitpflege (entsprechend bis zu 843 €) für Verhinderungspflege verwendet werden. Der für die Verhinderungspflege zusätzlich beanspruchte Betrag wird auf das Leistungsvolumen der Kurzzeitpflege angerechnet.
Im Falle einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auf bis zu sechs Wochen innerhalb eines Kalenderjahres ausgedehnt. Die damit verbundenen Aufwendungen sind prinzipiell auf das 1,5-fache des Pflegegeldes des ermittelten Pflegegrades limitiert.
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat zu wichtigen Leistungsverbesserungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Familien geführt. Darüber hinaus trägt es zur finanziellen Stabilität der sozialen Pflegeversicherung bei, verbessert die Arbeitsbedingungen für professionell Pflegende und fördert die Digitalisierung im Bereich der Langzeitpflege.
Um pflegebedürftige Personen angesichts steigender Kosten zu entlasten und Angehörige zu unterstützen, werden die zur Verfügung gestellten Leistungen schrittweise erhöht.
Ab dem 1. Januar 2025 werden alle Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent angehoben.
Eine weitere Erhöhung ist für den 1. Januar 2028 geplant.
Pflegeunterstützungsgeld
Erwerbstätige haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage von ihrer Beschäftigung abwesend zu sein, sofern dies aufgrund einer neu aufgetretenen Pflegesituation zwingend erforderlich ist.
Seit dem 1. Januar 2024 können Angehörige das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person beanspruchen.
Gemeinsamer Jahresbetrag für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ab dem 1. Juli 2025
Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.
Dadurch steht ab diesem Datum für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ein gemeinsamer jährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539,00 € zur Verfügung.