GOÄ-Vergütung ärztlicher Bescheinigungen
Knappe ärztliche Atteste sachgerecht liquidieren
Vielfältige knappe ärztliche Bestätigungen
Knappe ärztliche Dokumente werden Patienten in der Regel zur Übergabe an externe Stellen (Dritte) ausgestellt, wie etwa den Arbeitgeber, Bildungseinrichtungen, Tagespflegestätten für Kinder oder Sportstudios. Meistens handelt es sich dabei um prägnante Nachweise, welche beispielsweise Informationen zur Berufsunfähigkeit oder zur sportlichen Untauglichkeit enthalten.
Gebündelte Abrechnung nicht zulässig
Die Anfertigung ärztlicher Bescheinigungen als pauschales Honorar zu vergüten, ist Medizinerinnen und Medizinern gemäß den Regelwerken der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) sowie der (Muster-)Berufsordnung untersagt.
Abschnitt 1, Absatz 1 der GOÄ behandelt den Geltungsbereich:
„Die Vergütungen der beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.'
In der (Muster-)Berufsordnung für praktizierende Medizinerinnen und Mediziner in Deutschland legt Paragraph 12, Absatz 1, den Geltungsbereich fest:
„Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten.'
Weil die offizielle Gebührenordnung keine pauschalen Vergütungen vorsieht, vielmehr bilden die darin exakt festgelegten GOÄ-Ziffern die Basis für die Abrechnung sämtlicher medizinischer Dienstleistungen, findet diese Regelung ebenso Anwendung auf die Honorierung ärztlicher Atteste.
Zur sachgemäßen Liquidierung knapper Bestätigungen dient die GOÄ-Nummer 70 (Faktor 1,0 = 2,33 € / Faktor 2,3 = 5,36 € / Faktor 3,5 = 8,16 €) &8211; betitelt als Kurze Bescheinigung respektive kurzes Zeugnis, insbesondere die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Die Honorarübernahme ist irrelevant für die Fakturierung
Unabhängig davon, ob ein Dritter (beispielsweise eine private Krankenversicherung oder eine Beihilfestelle) die Aufwendungen für die Ausstellung des Attests trägt, besteht keinesfalls ein Recht auf die Abrechnung eines pauschalen Honorars. Die Regelungen der (Muster-)Berufsordnung und der GOÄ behalten nämlich uneingeschränkt ihre Gültigkeit und sind für Mediziner stets bindend.
Wiederholte Liquidierung ist zulässig
Falls Patientinnen und Patienten parallel diverse Atteste zur Einreichung bei verschiedenen Adressaten anfordern, darf die GOÄ-Ziffer 70 für jede einzelne dieser Bescheinigungen separat in Rechnung gestellt werden.
Erhöhung des Steigerungssatzes ist denkbar
Die GOÄ-Ziffer 70 repräsentiert eine medizinische Dienstleistung, welche bei Auftreten außergewöhnlicher Erschwernisse gegebenenfalls mit einem gesteigerten Faktor abgerechnet werden darf. Der maximal zulässige Steigerungssatz beträgt das 3,5-fache des Normalsatzes. Ein denkbares Beispiel hierfür wäre die eventuell erforderliche Ausfertigung der Bestätigung in einer fremden Sprache. Die Notwendigkeit einer derartigen Faktoranhebung ist auf der Abrechnung zu vermerken.
Lediglich mittels GOÄ § 2 - Abweichende Vereinbarung - ist ein erhöhtes Honorar realisierbar
Ein über den regulären Satz (> 8,16 €) hinausgehendes Honorar lässt sich gemäß GOÄ-Paragraph 2 - Abweichende Vereinbarung - ausschließlich in spezifischen Fällen und nach individueller Übereinkunft zwischen dem Mediziner und dem Kostenschuldner schriftlich festlegen.
Aktuelles aus der Fachzeitschrift:
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DiGA - die Verordnung und Abrechnung von digitalen Gesundheitsanwendungen
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