Schwerbehindertenausweis mit Parkerleichterungen
Parkerleichterungen
1. Das Wichtigste in Kürze
Unter gewissen Bedingungen können Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung eine Parkgenehmigung erwerben, beispielsweise um Stellplätze für Menschen mit Behinderungen oder in Bereichen mit eingeschränktem Halteverbot zu nutzen. Dieser Ausweis ist personengebunden, was bedeutet, dass er dann zur Anwendung kommt, wenn die Person mit Beeinträchtigung das Fahrzeug selbst steuert oder transportiert wird. Es existieren diverse Ausprägungen von Parkgenehmigungen sowie zusätzliche Vereinfachungen beim Parken.
2. Parkausweis Deutschland: orange
Der bundesweit geltende orangefarbene Parkausweis fungiert als eine Sondererlaubnis, deren Einholung bei der zuständigen örtlichen Kraftfahrzeugzulassungsstelle beantragt werden muss. Er ist in allen deutschen Bundesländern gültig und sollte gut sichtbar hinter der Frontscheibe angebracht werden. Seine Nutzung erlaubt es dem Inhaber,
- bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot und auf Anwohnerparkplätzen zu parken, wobei die Ankunftszeit mittels einer Parkscheibe zu dokumentieren ist.
- die zulässige Parkzeit in Zonenhalteverboten oder Bereichen mit Parkzeitbeschränkungen zu überschreiten.
- während der ausgewiesenen Ladezeiten in Fußgängerzonen zu parken.
- in verkehrsberuhigten Zonen auch abseits der gekennzeichneten Stellflächen zu parken, solange der fließende Verkehr nicht beeinträchtigt wird.
- gebührenfrei und ohne Zeitbeschränkung an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken.
Die Parkdauer ist auf maximal vierundzwanzig Stunden beschränkt, vorausgesetzt, es existiert keine zumutbar erreichbare alternative Parkmöglichkeit.
2.1. Voraussetzungen
Personen mit Schwerbehinderung sind berechtigt, den orangen Parkausweis zu erhalten, wenn folgende Kennzeichnungen oder gesundheitlichen Zustände vorliegen:
- Vorhandensein der Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (Notwendigkeit einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln) sowie ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens siebzig, der allein auf Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule zurückzuführen ist und das Gehvermögen beeinträchtigt, wenn zusätzlich ein GdB von mindestens fünfzig für Beeinträchtigungen der Herz- und Atemorgane besteht.
- Erkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, sofern dafür ein GdB von mindestens sechzig anerkannt ist.
- Das Vorhandensein eines künstlichen Darmausgangs in Verbindung mit einer künstlichen Harnableitung, wenn dafür ein GdB von mindestens siebzig festgestellt wurde.
- Schwerbehinderung (GdB ab fünfzig), wenn der medizinische Dienst des zuständigen Versorgungsamtes festgestellt hat, dass diese Behinderung den zuvor genannten Einschränkungen gleichgestellt werden kann.
Wichtiger Hinweis: Entscheidend ist hier der individuelle GdB für die spezifische Beeinträchtigung, nicht der Gesamtwert des GdB. Weitere Details zum Unterschied zwischen Einzel- und Gesamt-GdB finden Sie unter dem Stichwort „Grad der Behinderung'.
3. EU-Parkausweis: blau
Der in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannte blaue EU-Parkausweis wird von einer Broschüre begleitet, die detailliert über die jeweiligen besonderen Parkrechte informiert. Im Ausland ist es erforderlich, den Text auf der Amtssprache des Landes aufzuklappen und gut sichtbar neben dem Ausweis zu platzieren. Innerhalb Deutschlands ist das bloße Anbringen des Ausweises hinter der Frontscheibe ausreichend.
Ausschließlich der blaue EU-Parkausweis gestattet das Parken auf speziellen Behindertenparkplätzen, die mit einem Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet sind.
Inhaber eines blauen Parkausweises können sämtliche oben erläuterten „orangen' Parkerleichterungen in vollem Umfang beanspruchen.
3.1. Voraussetzungen
Menschen mit Schwerbehinderung erhalten den blauen Parkausweis bei Vorliegen folgender Merkzeichen oder Erkrankungen:
- Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) oder Blindheit (Merkzeichen Bl).
- Fehlen beider Gliedmaßen von Geburt an (Beidseitige Amelie) oder deren angeborene Fehlbildung, bei der die Extremitäten direkt am Rumpf ansetzen (Phokomelie), oder vergleichbare funktionelle Einschränkungen (wie beispielsweise die Amputation beider Arme).
4. Ausnahmegenehmigungen für Ohnhänder und Kleinwüchsige
Personen ohne Hände sowie Kleinwüchsige mit einer Körpergröße von höchstens 1,39 Metern haben Anrecht auf eine Ausnahmegenehmigung, die ihnen das gebührenfreie Parken an Parkautomaten und Parkscheinautomaten gestattet, da ihnen in der Regel die Bedienung dieser Geräte verwehrt ist.
Zusätzlich erhalten Personen ohne Hände eine Ausnahmegenehmigung zum Parken ohne Parkscheibe in Zonenhalteverboten oder auf zeitlich begrenzten Parkplätzen, da sie üblicherweise ebenfalls keine Parkscheiben einstellen können.
5. Regionale Besonderheiten
5.1. Parkerleichterungen in einzelnen Bundesländern
Einige Bundesländer stellen eigene Parkausweise aus, die spezifische Regelungen vorsehen:
- Berlin und Brandenburg: Ein orangener Parkausweis für das Parken auf Behindertenparkplätzen in diesen beiden Bundesländern.
- Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein: Ein gelber Parkausweis, der die Rechte des orangen Parkausweises für einen erweiterten Personenkreis gewährt und in diesen drei Ländern Gültigkeit besitzt.
- Nordrhein-Westfalen: Ein orangener Parkausweis für einen größeren Personenkreis, der jedoch ausschließlich in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird.
- Sachsen: Ein gelber Parkausweis, der die Vorteile des orangen Parkausweises einem breiteren Personenkreis zugänglich macht und nur innerhalb Sachsens gültig ist.
- Sachsen-Anhalt: Ein weißer Parkausweis für Personen mit vorübergehenden Einschränkungen der Beinfunktion (bis zu sechs Monaten), der in Sachsen-Anhalt denselben Regelungen wie ein blauer Parkausweis unterliegt.
- Saarland: Eine spezielle Parkgenehmigung für Behindertenparkplätze, die für einen erweiterten Kreis von Berechtigten ausgestellt wird und ausschließlich im Saarland gültig ist.
Die früher ausgegebenen dunkelblauen Parkausweise, die ausschließlich für Bayern galten, werden nicht mehr ausgestellt, da die betroffenen Personen heute Anspruch auf einen EU-weit gültigen blauen Parkausweis haben.
In den übrigen Bundesländern sind lediglich die bundeseinheitlichen orangen und blauen EU-Parkausweise verfügbar. Die einzelnen Bundesländer können zusätzlich landesspezifische Sonderrechte für Inhaber eines orangen oder blauen Parkausweises gewähren. Es ist daher ratsam, sich bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung über solche Möglichkeiten zu erkundigen.
5.2. Parkerleichterungen in einzelnen Städten, Gemeinden oder Landkreisen
Darüber hinaus gewähren einige Städte, Gemeinden oder Landkreise pauschale Parkerleichterungen, die nur innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs gelten. Auskunft hierüber erteilen die entsprechenden Verwaltungen.
6. Individuelle Parkerleichterungen
Eine individuelle Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen gemäß § 46 Absatz 1 Nummer 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann unabhängig vom Wohnort erteilt werden. Ein Antrag ist stets dann ratsam, wenn eine Person:
- eine Parkerleichterung benötigt
und - weder einen blauen noch einen orangen Parkausweis erhalten kann
und - lokale Sonderregelungen keine Abhilfe schaffen oder gänzlich fehlen.
7. Praxistipps
- Für die Beantragung sollten Sie ein Passfoto, Ihren Schwerbehindertenausweis sowie den letzten Bescheid des Versorgungsamtes mitbringen.
- Ein Parkausweis kann beispielsweise auch von Ehepartnern oder Kindern beantragt und/oder genutzt werden, wenn die anspruchsberechtigte schwerbehinderte Person nicht selbst in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. Die Nutzung ist an die Bedingung geknüpft, dass die schwerbehinderte Person mitbefördert wird.
- Bei schwerbehinderten Kindern, die die Voraussetzungen erfüllen, können die Eltern den Parkausweis beantragen und ihn verwenden, wenn sie das Kind transportieren.
- Personen, die im Besitz eines blauen Parkausweises sind, können an ihrem Wohnort und/oder ihrer Arbeitsstelle die Einrichtung eines eigenen Parkplatzes beantragen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
- Sollte ein Antrag unberechtigterweise abgelehnt werden, ist es ratsam, Widerspruch einzulegen. Dieser sollte durch eine fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes unterstützt werden.
8. Wer hilft weiter?
Die ortszuständige Kraftfahrzeugzulassungsbehörde.
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Rechtliche Grundlagen: §§ 45 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 und 46 Absatz 1 Nummer 11, Absatz 2, Anlage 3 Abschnitt 3 Zeichen 314 Nummer 2d StVO - Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 45 zu Absatz 1 bis 1e IX., zu § 46 zu Nummer 4a und 4b Nummer 11