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Steuern und Rente: Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Kategorie Aktuelle Meldung| Rente| Rentenbesteuerung

Von: Kristin Enge

Rentner und Rentnerinnen müssen eine Steuererklärung einreichen, sofern ihre zu versteuernden Bezüge über dem jährlichen Grundfreibetrag liegen. Wir beleuchten essentielle Aspekte rund um die Thematik Steuern und Rente.

Wer muss eine Steuererklärung einreichen?

Der jährliche Grundfreibetrag für Rentenbezieher bei der Steuererklärung beläuft sich für das Jahr 2024 auf 11.784 Euro für Ledige und 23.568 Euro für Ehepaare.

Das Finanzamt fordert Rentnerinnen und Rentner nicht automatisch zur Steuererklärung auf. Aus diesem Grund müssen sie eigenverantwortlich überprüfen, ob eine Steuerpflicht besteht, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Auch Personen, die lediglich eine gesetzliche Rente beziehen, können im Laufe der Jahre durch Rentenerhöhungen in die Steuerpflicht geraten.

Dies bedeutet indes nicht, dass tatsächlich Steuern erhoben werden, beruhigt die VLH. Abzüge, wie etwa Krankheitskosten, Ausgaben für Versicherungen, Handwerker oder Spenden, können die Steuerlast verringern und dafür sorgen, dass die Rente steuerfrei bleibt.

Wie hoch ist die Steuer auf die Rente?

Wie hoch der zu versteuernde Anteil der Rente ausfällt, erfahren Rentnerinnen und Rentner aus der sogenannten Rentenbezugsbescheinigung. Diese versendet die Deutsche Rentenversicherung (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung) nach eigenen Angaben zu Beginn des Jahres per Post. Die Übersicht umfasst sämtliche Angaben zur Rente, die für die Steuererklärung benötigt werden. Die Rentenbezugsbescheinigung ist einmal bei der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung anzufordern. In der Folge erfolgt die Zustellung automatisch per Post.

Die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung übermittelt diese Daten auch an die Finanzämter, wie auf ihrer Webseite bekannt gegeben. Steuerpflichtige müssen sie daher nicht mehr in die Anlagen „R“ und „Vorsorgeaufwand“ eintragen. Dies trifft nicht auf die elektronische Steuererklärung zu, beispielsweise über das Elster-Portal. Wer eine mögliche Rückerstattung im Vorfeld berechnen lassen möchte, ist zur Dateneingabe angehalten.

Video: Die Rente ist sicher ... steuerpflichtig

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Welcher Anteil der Rente bleibt steuerfrei?

Abhängig vom Jahr des Rentenbeginns bleibt ein Teil der Rente steuerfrei. Wer beispielsweise im Jahr 2024 in den Ruhestand gegangen ist, entrichtet auf 83 Prozent der Rente Steuern. 17 Prozent verbleiben als sogenannter Rentenfreibetrag steuerfrei. Diese Prozentsätze gelten für die gesetzliche Externer Link:Altersrente, für Erwerbsminderungs- und Externer Link:Hinterbliebenenrenten für Witwen, Witwer und Waisen. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert, so die VLH. Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig.

Auch der Hinzuverdienst im Rahmen einer Externer Link:Erwerbsminderungsrente kann steuerpflichtig sein. Der Grundrentenzuschlag unterliegt hingegen keiner Besteuerung. Dieser Anteil der Rente wird nicht in die zu versteuernden Einkünfte einbezogen.

Zu steuerrechtlichen Fragen kann der Sozialverband VdK keine Beratung anbieten. Hier leisten die Lohnsteuerhilfevereine Unterstützung. Einige VdK-Landesverbände kooperieren mit diesen Vereinen. Informieren Sie sich vor Ort.

Fristen: Bis wann ist die Steuererklärung abzugeben?

Die Steuererklärung für 2024 muss dem Finanzamt bis zum 31. Juli 2025 vorliegen. Bei Inanspruchnahme der Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins oder einer Steuerberatung verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026. Bei einer freiwilligen Steuererklärung endet die Frist am 31. Dezember 2028. Unter bestimmten Umständen kann eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden.

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