Abrechnung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Fristen für Einreichung und Auszahlung
Die Honorarabrechnungen für die Leistungsarten KCH und KFO (Bema-Teile 1 und 3) hat der Zahnarzt, welcher einen Behandlungsvertrag hat, vierteljährlich vorzunehmen. Dies ergibt sich gemäß den Vorschriften des Bundesmantelvertrags-Zahnärzte (§ 23 Abs. 1 BMV-Z).
Der Einreichungstermin für die Quartalsabrechnungen KCH und KFO ist bei der KZV Nordrhein stets am fünften des Folgemonats des abzurechnenden Quartals fällig (Beispiel: KCH II/2024 am 05.07.2024).
Sollte der 5. auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fallen, so verschiebt sich der Einreichungstermin in der Regel auf den darauffolgenden Arbeitstag.
Für die Monatsabrechnungen ZE, PAR und KG/KB sind die Termine im Allgemeinen jeweils am oder um den 15. eines Monats angesetzt. Auch hier gilt die Regelung des nächstfolgenden Werktages, wenn der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Abweichungen ergeben sich an den Feiertagen zu Ostern und Weihnachten - zu diesen Anlässen werden die Einreichungstermine üblicherweise vor dem 15. angesetzt.
Die Einreichungstermine werden sowohl in einer Jahresübersicht, welche am Ende eines Jahres für das Folgejahr per Informationsdienst versendet wird, als auch zusätzlich in einer gesonderten Anlage zu den aktuellen Informationsdiensten der KZV Nordrhein veröffentlicht.
Versäumt der Vertragszahnarzt den Abrechnungstermin für Leistungen nach den Bema-Teilen 1 bis 5, so kann die KZV die Abrechnung bis zum nächsten Abrechnungstermin verschieben (vergleiche § 23 Abs. 6 BMV-Z).
Falls Sie ausnahmsweise den Einreichungstermin nicht einhalten können, bitten wir umgehend um eine entsprechende Mitteilung, damit eine Ausklammerung aus der laufenden Abrechnung möglichst verhindert werden kann. Die KZV Nordrhein ist in diesen Sonderfällen bestrebt, die Honorarabrechnungen noch bis zum Zahlungstermin zu bearbeiten. Dies verursacht allerdings einen beträchtlichen Mehraufwand in der KZV, da die Bearbeitung und Prüfung der eingereichten Honorarabrechnungen einer terminlich eng getakteten Prozesskette unterliegt.
Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zahnarzt keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der momentan eingereichten Honorarabrechnung hat, falls er den Einreichungstermin verpasst hat.