Fahren in der Probezeit ohne Fahrerlaubnis
Welche Konsequenzen drohen bei der Mitführung des Führerscheins beim Fahren ohne Erlaubnis?
Das Fahren, ohne den Führerschein bei sich zu tragen, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die eine Geldbuße nach sich zieht. Dennoch findet man häufig den rechtlichen Rat, den sogenannten Lappen absichtlich nicht mitzuführen, zum Beispiel bei Müdigkeit, der Einnahme von zugelassenen Medikamenten oder bei einer ausgeprägten, sichtbaren Allergie. Denn auch in solchen Situationen kann es zu einer umgehenden Beschlagnahme kommen. Nichtsdestotrotz gibt es einiges zu beachten, wenn man den Führerschein nicht bei sich hat.
Mit welcher Sanktion ist das Fahren ohne Führerschein belegt?
Fahrt ohne den ausgestellten Führerschein dabei? (© studio v-zwoelf - stock.adobe.com)Das Nichtmitführen des Führerscheins gilt als Ordnungswidrigkeit (abgekürzt: OWi), welche eine Geldbuße zur Folge hat.
Davon abzugrenzen ist das Fahren ohne die bestehende Fahrerlaubnis, was gemäß § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) eine Straftat darstellt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Eine solche Straftat begeht objektiv betrachtet auch, wer mit einem abgelaufenen Führerschein angetroffen wird, da sich diese Befristung auf die Fahrerlaubnis bezieht (fünfzehn Jahre für PKW und fünf Jahre für LKW). In derartigen Fällen kann ein qualifizierter Anwalt für Verkehrsrecht betroffenen Personen mit einer individuellen Beratung zur Seite stehen.
Daraus ergibt sich, dass es (juristisch gesehen) einen Unterschied zwischen dem Führerschein und der Fahrerlaubnis gibt:
- Die Fahrerlaubnis wird erteilt, nachdem die Fahrprüfung erfolgreich absolviert wurde.
- Der Führerschein stellt ein offizielles Dokument dar und dient als Nachweis für die Fahrerlaubnis. Deshalb existiert die Fahrerlaubnis auch dann, wenn ein Führerschein nicht vorgelegt werden kann.
Gemäß § 4 Abs. 2 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) ist ein Fahrzeugführer verpflichtet, den gültigen Führerschein bei jeder Fahrt bei sich zu führen:
Der Führerschein ist während der Führung von Kraftfahrzeugen mitzuführen und den zuständigen Personen auf Aufforderung zur Überprüfung auszuhändigen.
Wer also seinen Führerschein verloren hat, ihn zu Hause vergessen hat - oder ihn auch bewusst nicht mitführt - und ihn deshalb bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle nicht vorzeigen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird gemäß dem Bußgeldkatalog 2020 mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro geahndet.
Fachanwalt.de-Tipp: Die polizeilichen Beamten werden die Vorlage des Originaldokuments verlangen. Eine Kopie ist daher grundsätzlich nicht ausreichend und wird gleichermaßen mit einem Verwarnungsgeld belegt. Das Gleiche gilt übrigens auch, wenn die Fahrzeugpapiere, also der Fahrzeugschein Teil I, nicht mitgeführt werden.
Kann das Fahren ohne mitgeführten Führerschein einen Vorteil darstellen?
Es gibt Rechtsanwälte, die empfehlen, den sogenannten Lappen trotz des (geringen) Bußgeldes grundsätzlich nicht mitzuführen. Dies mag zwar Vorzüge mit sich bringen, jedoch sollte dieser Rat mit Bedacht befolgt werden.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung
Zur Veranschaulichung dient folgender Sachverhalt:
Es ist die Zeit der Pollenbelastung, welche dem Fahrzeugführer F stark zu schaffen macht. Er hat aufgrund seiner Allergie gerötete Augen. Er gerät dadurch in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Es besteht daher ein starker Verdacht auf illegalen Drogenkonsum.
Hinweis: Alternativ ist auch ein vergleichbarer Sachverhalt aufgrund starker und offensichtlicher Müdigkeit oder aufgrund der Einnahme von zugelassenen Medikamenten denkbar.
Das Vorgehen der Polizei
Polizeiliche Überprüfung (© S. Engels - stock.adobe.com)Die Beamten werden zunächst die Vorlage des Führerscheins und der Fahrzeugpapiere verlangen, um deren Gültigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus werden sie routinemäßige Fragen zum Konsum von Alkohol und Drogen stellen.
Die geröteten Augen begründen jedoch bereits einen Anfangsverdacht, konkret einen „Verdacht auf Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Substanzen'. Sie dürfen den Führerschein daher beschlagnahmen, und zwar so lange, bis die (negativen) Laborergebnisse der Blutuntersuchung vorliegen. Dies nimmt jedoch häufig mehrere Wochen in Anspruch. Gegen diese Maßnahme kann sich der Fahrzeugführer nicht zur Wehr setzen, unabhängig davon, ob er schuldig ist oder nicht. Es genügt somit ein subjektiv begründeter Verdacht.
Die rechtliche Konsequenz
Der Fahrzeugführer F erhält ein Sicherstellungsprotokoll sowie ein Fahrverbot. Ab diesem Moment ist es ihm untersagt, ein Fahrzeug zu führen.
Sollte er dennoch während dieser Zeit ein Fahrzeug führen, macht er sich zumindest des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. Darüber hinaus macht er sich des Fahrens ohne Kfz-Versicherung schuldig, was als Versicherungsbetrug verfolgt werden kann.
Zudem verursacht ein sichergestellter Lappen nicht selten erheblichen Aufwand, Stress und beträchtliche Kosten, beispielsweise für Taxifahrten oder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Der Vorteil, den Führerschein nicht mitzuführen
Es ist eine Tatsache, dass die Polizei den Führerschein nicht unmittelbar einziehen kann, wenn dieser nicht sofort vorliegt. Die Polizei darf beispielsweise auch nicht die Wohnung des Fahrzeugführers durchsuchen, um den Führerschein aufzufinden.
Folglich muss eine nachträgliche Einziehung erfolgen. Hierfür müsste zunächst die Staatsanwaltschaft die nachträgliche Einziehung genehmigen und anschließend einen gerichtlichen Beschluss beantragen. Sollte das Gericht dem Antrag stattgeben, wird es den Fahrzeugführer auch erst zu einer Stellungnahme auffordern. Erst nach Prüfung der Stellungnahme wird das Gericht entscheiden, ob der Führerschein eingezogen werden darf.
Dadurch gewinnt der Fahrzeugführer wertvolle Zeit. Diese kann beispielsweise dazu genutzt werden, Vorkehrungen für den Zeitraum zu treffen, in dem der Führerschein nicht verfügbar ist. Möglicherweise liegen bis dahin jedoch bereits die Ergebnisse der Blutuntersuchung vor.
Kurz gesagt: Hätte der Fahrzeugführer seinen Führerschein nicht mitgeführt, wäre dieser auch nicht vorläufig beschlagnahmt worden, und er könnte zumindest ab dem darauffolgenden Tag weiterhin ein Kraftfahrzeug steuern.
Fachanwalt.de-Tipp: Wurden Sie bei einer Fahrt ohne Führerschein ertappt und befinden sich noch in der Probezeit? Kein Grund zur Sorge! Denn problematisch für einen Fahranfänger wird es erst, wenn zwei B-Verstöße oder ein A-Verstoß in der Probezeit vorliegen, und das Fahren ohne Führerschein weder ein A- noch ein B-Verstoß ist.
Vorsicht ist ratsam
Das Fahrverbot kann unabhängig von der Sicherstellung des Führerscheins verhängt werden, was insbesondere bei einem begründeten Verdacht auf eine Alkohol- oder Drogenintoxikation in der Regel der Fall sein dürfte. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass selbst Müdigkeit keine rein optische Erscheinung ist, sondern die Fahrtüchtigkeit zumindest vorübergehend ausschließt. Die Polizei kann somit auch in einem solchen Szenario ein Fahrverbot anordnen.
Im Regelfall darf die betroffene Person in diesen Fällen jedoch bereits am folgenden Tag wieder ein Kraftfahrzeug führen.
Schließlich kann das wiederholte Fahren ohne Führerschein ein erhöhtes Bußgeld zur Folge haben. Denn es handelt sich hierbei - wie bereits erwähnt - um eine Ordnungswidrigkeit. Hierfür erfolgt zwar keine Eintragung im Fahreignungsregister (FAER), jedoch wird in der Regel zumindest ein Vermerk über das Nichtmitführen des Führerscheins vorgenommen. Wer also wiederholt ohne Lappen angetroffen wird, dem wird eine vorsätzliche Begehensweise unterstellt, welche letztlich zu dem erhöhten Bußgeld führt.
Fachanwalt.de-Tipp: Sind Sie in eine polizeiliche Kontrolle geraten und Ihr Führerschein wurde beschlagnahmt? Oder wurden Sie ohne Lappen erwischt und müssen nun eine Stellungnahme abgeben? Dann kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Dieser kann Sie nicht nur bei der Erstellung der Stellungnahme unterstützen, sondern auch die Herausgabe des Führerscheins vorantreiben und Sie darüber hinaus im jeweiligen Bußgeldverfahren beraten.