Steuerliche Entlastung Homeoffice
Homeoffice - Steuerliche Vor- und Nachteile
Der Abzug von Kosten für ein Arbeitszimmer setzt voraus, dass der Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz bereitstellt und ein Raum in der eigenen Wohnung fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein nur minimaler privater Gebrauch ist akzeptabel.
Wer seinen Homeoffice-Arbeitsplatz an einem Küchen- oder Schlafzimmertisch einrichtet, kann die damit verbundenen Kosten nicht geltend machen. Als Kompensation dafür wird eine Pauschale für das Homeoffice gewährt.
Übrigens: Die gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers für berufliche Zwecke ist zulässig.
Praxis-Tipp: Fotos vom Arbeitszimmer Dokumentieren Sie die berufliche Nutzung des Raumes mit Fotos.
Statt der Homeoffice-Pauschale können die tatsächlich höheren Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn die Tätigkeit dort ihren Mittelpunkt hat. Die Kosten werden in voller Höhe anerkannt, wenn das Arbeitszimmer den Kern der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet. Optional ist ab 2023 eine Pauschale von 1.260 Euro möglich. Dieser Höchstbetrag kann für das Homeoffice im Kalenderjahr geltend gemacht werden. Fehlt dem häuslichen Arbeitszimmer diese zentrale Funktion, entfällt das Wahlrecht, und nur die Homeoffice-Pauschale kommt infrage.
Vorteil der Pauschalregelung: Keine Kostennachweise erforderlich!
Die tatsächlichen Kosten für ein Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Das gilt beispielsweise, wenn die Person einmal pro Woche ins Büro fährt und ansonsten ausschließlich im Homeoffice arbeitet. Problematisch wird es, wenn an zwei Tagen im Homeoffice und an drei Tagen im Büro gearbeitet wird, etwa bei Zwei-Schicht-Arbeit. Dann ist das Arbeitszimmer nicht mehr der Mittelpunkt der Tätigkeit. Für Arbeiten im Homeoffice können nur die Homeoffice-Pauschalen von 6 Euro pro Tag, maximal 1260 Euro jährlich, geltend gemacht werden.
Hinweis: Tatsächliche Kosten oder Homeoffice-Pauschale Gemäß dem Einkommensteuergesetz darf die Homeoffice-Pauschale nicht in Anspruch genommen werden, wenn Aufwendungen für ein Arbeitszimmer absetzbar sind. Beide Optionen sind nicht gleichzeitig nutzbar.
Begrenzung der Kosten auf 1.260 Euro
Bis 31.12.2022 konnten, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildete, die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers maximal 1.260 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Diese Beschränkung entfällt ab 2023. Stattdessen können die Homeoffice-Kosten geltend gemacht werden, was in der Regel keine Verschlechterung bedeutet.
Praxis-Tipp: Absetzbare Arbeitsmittel Kosten für Bürostuhl, Arbeitstisch oder sonstige Büromaterialien, die nicht erstattet werden, können in jedem Fall abgesetzt werden, egal ob ein Arbeitszimmer existiert oder eine Kostenbegrenzung gilt. Steigt der Anteil der Nutzung des eigenen Internets oder Telefon-/Handyansschlusses, ist der erhöhte Anteil ebenfalls abzugsfähig, ebenso wie die Anschaffung eines neuen Bildschirms aufgrund zahlreicher virtueller Besprechungen.