Freibetrag bei der Schenkungsteuer für Stiefkinder
Die Steuerklasse, in die eine Schenkung fällt, bestimmt mitunter bestimmte steuerliche Ausnahmen, die individuellen Freibeträge sowie den anzuwendenden Steuertarif. Basierend auf der persönlichen Beziehung zwischen dem Empfänger und dem Übertragenden werden folgende steuerliche Klassen unterschieden:
Zur Steuerklasse I zählen
- Der Ehepartner, der eingetragene Lebensgefährte, die direkten Nachkommen und Stiefkinder, die Enkel sowie die Eltern und Großeltern (im Falle eines Erwerbs aufgrund von Tod).
Zur Steuerklasse II zählen
- Die Eltern und Großeltern (bei einer direkten Schenkung), die Geschwister, die Nichten und Neffen, die Stiefeltern, die Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.
Zur Steuerklasse III zählen
- Alle übrigen Empfänger einer Schenkung.
Ein Hinweis: Wenn von einer Schenkung die Rede ist, wird der Empfänger des Geschenks umgangssprachlich oder allgemeiner auch als "Erwerber" bezeichnet.
Ab dem Jahr 2010 werden abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Vermögenszuwachses und der zugewiesenen Steuerklasse folgende Steuersätze angewendet:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Steuerklasse | ||
I | II | III | |
75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Im Rahmen der Erb- und Schenkungsteuer werden folgende Freibeträge gewährt:
Erbe/Beschenkter | Höhe des Freibetrags |
Ehepartner/eingetragener Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder und deren verstorbene Kinder | 400.000 Euro |
Enkel | 200.000 Euro |
Urenkel und Eltern (Letztere nur bei Erwerb von Todes wegen) | 100.000 Euro |
Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern (bei Schenkungen) | 20.000 Euro |
Stiefeltern, angeheiratete Kinder, Schwiegereltern | 20.000 Euro |
geschiedener Ehepartner bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft | 20.000 Euro |
Übrige Personen | 20.000 Euro |
Personen mit beschränkter Steuerpflicht | 2.000 Euro |
Ein wichtiger Hinweis: Seit 2011 werden eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse I eingestuft. Wenn die Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind, findet diese Einordnung, einschließlich eines erhöhten persönlichen Freibetrags, sogar rückwirkend bis ins Jahr 2001 Anwendung.
Diese Freibeträge gelten ausschließlich für Fälle unbeschränkter Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht reduziert sich der persönliche Freibetrag pauschal auf 2.000 Euro.
Bei einem Erwerb durch Erbschaft kann der hinterbliebene Ehepartner oder Lebenspartner zusätzlich zum persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro geltend machen. Für Kinder bis zum 27. Lebensjahr wird ein geringerer, gestaffelter Versorgungsfreibetrag gewährt.
Besteuerung bei Schenkungen
Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker
Grundsätzlich ist der Beschenkte der Schuldner der Schenkungsteuer. Übernimmt der Schenker jedoch freiwillig die Zahlung der vom Beschenkten zu entrichtenden Steuer, so greift eine spezielle Regelung im ErbStG. Gemäß dieser Regelung wird die vom Schenker übernommene Steuer zur ursprünglichen Schenkung hinzugerechnet, da der Beschenkte dadurch einen zusätzlichen Vermögensvorteil erfährt.
Abzugsfähigkeit von Kosten für die Steuerberatung
Kosten für die Steuerberatung im Zusammenhang mit der Erstellung der Schenkungsteuererklärung können vom Beschenkten bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden.
Wenn die Kosten für die Steuerberatung vom Schenker getragen werden, stellt dies eine zusätzliche Schenkung dar, die zu einer entsprechenden Erhöhung des Vermögensvorteils des Beschenkten führt. Der Beschenkte kann diese Kosten jedoch gleichzeitig als steuermindernd geltend machen. Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass der Vermögenszuwachs durch die Übernahme der Steuererklärung steuerfrei bleibt.
Ein Hinweis: Falls steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen verschenkt wurde, ist keine anteilige Kürzung der Steuerberatungskosten erforderlich.
Kosten für steuerliche Beratungsleistungen, die sich auf strategische Planungen im Vorfeld oder auf ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren gegen den Schenkungsteuerbescheid beziehen, werden nicht als direkte Aufwendungen für die Vermögensübertragung anerkannt und sind daher nicht abzugsfähig.
Anrechnung ausländischer Erbschaft- und Schenkungsteuer
Wenn der Erwerb im Falle einer unbeschränkten Steuerpflicht ausländisches Vermögen umfasst, kann es vorkommen, dass auch der ausländische Staat eine Steuer auf dieses Vermögen erhebt. Gemäß deutschem Recht besteht dann die Möglichkeit, diesen ausländischen Steuerbetrag auf die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer anzurechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass die im Ausland gezahlte Steuer ihrer Art nach der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer entspricht. Der maximale Betrag der anzurechnenden ausländischen Steuer ist auf die Höhe der deutschen Steuer begrenzt.
Steuerbefreiungen bei der Schenkung
Das ErbStG sieht spezifische Ausnahmeregelungen vor. Dazu gehören unter anderem die folgenden:
Familienheim
Ähnlich wie bei einem Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) ist auch die Übertragung eines Familienheims von einem Ehegatten auf den anderen ohne schenkungsteuerliche Konsequenzen. Dasselbe gilt für die Übertragung eines Familienheims zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Kinder des Schenkers profitieren von dieser Regelung jedoch nicht. Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, sofern darin eine Wohnung gemeinschaftlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
Ein Beispiel
Johannes und sein eingetragener Lebenspartner Steffen bewohnen ein Einfamilienhaus (steuerlicher Wert: 450.000 Euro), welches Johannes gehört. Er schenkt es nun Steffen.
Die Lösung
Die Übertragung des Einfamilienhauses (Familienheim) hat für Steffen keinerlei schenkungsteuerliche Auswirkungen.
Es gibt hierbei keine Begrenzung auf die Nutzung des Objekts. Das bedeutet, dass die Steuerbefreiung während einer Ehe oder Lebenspartnerschaft mehrfach hintereinander in Anspruch genommen werden kann. Es existiert auch keine Wertgrenze für diese Befreiung. Zudem spielt der Güterstand keine Rolle.
Wird die geschenkte Wohnung jedoch als Ferien- oder Zweitwohnsitz genutzt, so wird die Befreiung nicht gewährt. Gleiches gilt, wenn sie lediglich als Zweitwohnsitz für Pendler dient.
Ein wichtiger Hinweis: Im Unterschied zur Steuerbefreiung von Familienheimen bei einem Erwerb von Todes wegen ist bei einer entsprechenden Schenkung keine Behaltensfrist einzuhalten.
Verschonungsabschlag für Mietobjekte
Für Immobilien, die zu Wohnzwecken vermietet werden, wird sowohl bei Schenkungen als auch bei Erbschaften ein sogenannter Verschonungsabschlag von 10 % gewährt.
Ein Beispiel
Großvater Bert überträgt seiner Enkelin Erna eine Immobilie in Deutschland, die zu Wohnzwecken vermietet ist und deren steuerlicher Wert 661.200 Euro beträgt.
Die Lösung
Es wird ein Verschonungsabschlag von 10 % angewendet, was bedeutet, dass die Immobilie nur mit einem Wert von 595.080 Euro (entspricht 90 % von 661.200 Euro) in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer einfließt. Die daraus resultierende Schenkungsteuer für Erna berechnet sich wie folgt:
Anzusetzender anteiliger Wert der Immobilie 595.080 Euro
Abzüglich persönlicher Freibetrag - 200.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 395.080 Euro
Schenkungsteuer (15 % von 395.080 Euro) 59.262 Euro
Es besteht keine Verpflichtung, die Immobilie zu behalten oder weiterhin zu Wohnzwecken zu vermieten. Sollte die Immobilie zu einem späteren Zeitpunkt vom Erben oder Beschenkten veräußert werden, bleibt der gewährte Freistellungsabschlag bestehen.
Ein wichtiger Hinweis: Wenn das Grundstück im Rahmen einer begünstigten Übertragung erworben wird, können damit verbundene Schulden nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Der Erbe oder Beschenkte ist jedoch von der Inanspruchnahme der Befreiung ausgeschlossen, wenn er aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers verpflichtet ist, die Immobilie an einen Dritten zu übertragen.
Ein wichtiger Hinweis: Die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags unterliegt weder einer Zehnjahresfrist (vgl. Punkt 4.3) noch irgendeiner anderen Frist. Der Verschonungsabschlag kann somit bei jedem entsprechenden Erwerb genutzt werden.
Des Weiteren kann der Verschonungsabschlag unter bestimmten Bedingungen und in eingeschränktem Maße auch für Grundstücke oder Immobilien angewendet werden, die nicht (vollständig) zu Wohnzwecken vermietet sind. Wenn der Erbe oder Beschenkte nämlich verpflichtet ist, einem Dritten ein Nutzungsrecht (Nießbrauch) an der Immobilie oder einem Teil davon einzuräumen, kann er den Verschonungsabschlag geltend machen, sofern eine Vermietung zu Wohnzwecken vorliegt.
Die Zehnjahresfrist für steuerfreie Schenkungen
Erwerb innerhalb der Zehnjahresfrist
Liegen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall Schenkungen durch den Erblasser oder mehrere Schenkungen von demselben Schenker vor, so werden alle diese Erwerbe zusammengezählt. Auf diese Weise wird ein Gesamterwerb ermittelt, der sich aus dem früheren Erwerb (bzw. den früheren Erwerben) und dem zuletzt getätigten Erwerb zusammensetzt.
Aus diesem Gesamterwerb ergibt sich die Schenkungsteuer, indem der gewährte persönliche Freibetrag abgezogen und anschließend der anzuwendende Steuersatz berücksichtigt wird. Von der so berechneten Steuer wird dann die (bereits festgesetzte und üblicherweise auch bereits bezahlte) Steuer für die betreffenden früheren Erwerbe in Abzug gebracht.
Ein wichtiger Hinweis: Durch die Addition der einzelnen Erwerbe ergibt sich für den Gesamterwerb ein höherer steuerpflichtiger Wert. Da die Steuersätze nach der Höhe des Wertes gestaffelt sind, kann allein dieser Umstand zu einer höheren steuerlichen Belastung führen - verglichen mit der Summe der Steuern aus den einzelnen Erwerben. Als Schenker sollten Sie daher unbedingt versuchen, diese Frist zu umgehen.
Erwerb nach Ablauf der Zehnjahresfrist
Wenn zwischen zwei Erwerben mehr als zehn Jahre liegen, erfolgt keine Zusammenrechnung. Insbesondere können die persönlichen Freibeträge in beiden Fällen wieder zur Anwendung kommen.
Ein Beispiel
Anton schenkt seiner Tochter Petra 300.000 Euro. Neuneinhalb Jahre später überschreibt er ihr weitere 210.000 Euro.
Die Lösung
Erste Schenkung
Vermögensvorteil 300.000 Euro
Abzüglich persönlicher Freibetrag - 400.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 0 Euro
Schenkungsteuer (0 % von 0 Euro) 0 Euro
Aufgrund ihres persönlichen Freibetrags muss Petra für die erste Zuwendung keine Schenkungsteuer entrichten.
Zweite Schenkung
Da die zweite Zuwendung innerhalb von zehn Jahren nach der ersten erfolgt, werden beide Schenkungen addiert. Dies hat zur Folge, dass der persönliche Freibetrag nur einmal angerechnet wird. Unter Umständen kann sich für den höheren Betrag des Gesamterwerbs sogar ein höherer Steuersatz ergeben.
Erste Schenkung 300.000 Euro
Zweite Schenkung + 210.000 Euro
Gesamterwerb 510.000 Euro
Abzüglich persönlicher Freibetrag - 400.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 110.000 Euro
Schenkungsteuer (11 % von 110.000 Euro) 12.100 Euro
Würde Anton jedoch mit der zweiten Schenkung warten, bis die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, so wäre keine Zusammenrechnung vorzunehmen. Petras persönlicher Freibetrag käme dann erneut zur Anwendung.
Die Steuer für die zweite Schenkung nach Ablauf der Zehnjahresfrist berechnet sich somit wie folgt:
Vermögensvorteil 210.000 Euro
Abzüglich persönlicher Freibetrag - 400.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 0 Euro
Schenkungsteuer (0 % von 0 Euro) 0 Euro
Durch die Berücksichtigung der Zehnjahresfrist erzielt Anton somit eine Steuerersparnis von 12.100 Euro für Petra.
Steuerfreie Schenkung: Befreiung für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände
Personen der Steuerklasse I erhalten einen Freibetrag für Hausrat (wie z.B. Kleidung) in Höhe von 41.000 Euro sowie einen Freibetrag für sonstige bewegliche körperliche Güter von 12.000 Euro.
Alle anderen Personen erhalten einen zusammengefassten Freibetrag von 12.000 Euro.
Ein wichtiger Hinweis: Zahlungsmittel und Edelmetalle (wie beispielsweise Schmuck) sind grundsätzlich nicht steuerlich begünstigt.
Obwohl die Steuerbefreiung auch für Schenkungen gilt, spielt sie in der Praxis vorrangig im Kontext einer Haushaltsauflösung nach einem Todesfall eine Rolle.
Rückfall von Vermögenswerten an die Eltern
Wenn Eltern ihren Kindern während ihres Lebens Vermögensgegenstände zugewendet haben und diese nach ihrem Tod auf die Eltern zurückfallen, so ist dieser Rückfall steuerfrei.
Ein Beispiel
Die verwitwete Mutter Renate schenkt ihrer Tochter Eva eine Immobilie, die nicht zu Wohnzwecken vermietet ist (steuerlicher Wert: 782.000 Euro). Drei Jahre nach der Schenkung verstirbt Eva infolge eines Verkehrsunfalls. Alleinerbin ist Renate. Im Nachlass befindet sich lediglich die zuvor geschenkte Immobilie.
Die Lösung
Die Schenkung an Eva führt für sie zu folgender steuerlichen Belastung:
Steuerlicher Wert der Immobilie 782.000 Euro
Abzüglich persönlicher Freibetrag - 400.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 382.000 Euro
Schenkungsteuer (15 % von 382.000 Euro) 57.300 Euro
Mit Evas Ableben geht ihr Vermögen, welches ausschließlich aus der zuvor geschenkten Immobilie besteht, wieder an Renate über. Dieser Erwerb bleibt jedoch von der Erbschaftsteuer befreit.
Gelegenheitsgeschenke
Bei sogenannten Gelegenheitsgeschenken fällt keine Schenkungsteuer an. Dazu zählen insbesondere Geschenke, die anlässlich einer Hochzeit, eines Geburtstages oder auch zu Weihnachten gemacht werden. Im Erbfall werden Gelegenheitsgeschenke auch nicht als zusätzlicher steuerpflichtiger Erwerb im Rahmen der Zehnjahresfrist berücksichtigt.
Ein wichtiger Hinweis: Die Steuerbefreiung für Gelegenheitsgeschenke hat den Vorteil, dass der persönliche Freibetrag für weitere Zuwendungen
(oder Erwerbe aufgrund von Todesfällen) erhalten bleibt und nicht aufgebraucht wird.
Übertragung eines Denkmals als steuerfreie Schenkung
Bei der Übertragung eines Baudenkmals (wie z.B. einer denkmalgeschützten Immobilie) durch Erbschaft oder Schenkung erfolgt eine steuerliche Entlastung von 85 %. Die Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist jedoch:
- Die Erhaltung des Denkmals muss aufgrund seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen,
- die jährlichen Aufwendungen übersteigen üblicherweise die erzielten Einnahmen, und
- das Denkmal muss in einem dem Aufwand angemessenen Umfang für Forschungszwecke oder zur Volksbildung zugänglich gemacht werden.
Ein Beispiel
Matthias schenkt seiner Cousine Claudia ein Denkmal, dessen steuerlicher Wert 450.000 Euro beträgt und bei dem die oben genannten Kriterien erfüllt sind.
Die Lösung
Das Denkmal wird mit 67.500 Euro (was 15 % von 450.000 Euro entspricht) in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer einbezogen, während 382.500 Euro (85 % von 450.000 Euro) davon steuerfrei bleiben.
Infolgedessen ergibt sich für Claudia die nachfolgend berechnete Schenkungsteuer:
Anzusetzender anteiliger Wert des Denkmals 67.500 Euro
Abzüglich persönlicher Freibetrag - 20.000 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 47.500 Euro
Schenkungsteuer (30 % von 47.500 Euro) 14.250 Euro
Darüber hinaus ist sogar eine hundertprozentige Steuerbefreiung möglich. Dies erfordert zunächst die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen. Des Weiteren muss der Beschenkte bereit sein, das Denkmal den geltenden denkmalpflegerischen Bestimmungen zu unterwerfen, und das Denkmal muss sich seit mindestens zwanzig Jahren im Familienbesitz befinden.
Ein wichtiger Hinweis: Bei der Vererbung oder Schenkung von Kunstgegenständen, Kunstsammlungen und wissenschaftlichen Sammlungen beträgt die Steuerbefreiung 60 %. Auch hier ist jedoch unter den genannten Voraussetzungen eine vollständige Befreiung denkbar.
Für Unternehmensvermögen werden unter bestimmten Bedingungen ebenfalls Steuerbefreiungen gewährt. Diese Begünstigungen bei der Übertragung von betrieblichem Vermögen oder entsprechenden Erbanfällen wurden vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft. Daher hat der Gesetzgeber diesen Bereich neu geregelt. Die aktualisierten Bestimmungen finden regelmäßig auf Übertragungen nach dem 30. Juni 2016 Anwendung.